Satzung
Tumorzentrum Anhalt am Städtischen Klinikum Dessau e. V.
§1 Name
1. Der Verein führt den Namen "Tumorzentrum Anhalt am Städtischen Klinikum Dessau e. V.".
2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Sein Sitz ist Dessau.
§2 Zweck und Aufgabe
1. Der Verein "Tumorzentrum Anhalt am Städtischen Klinikum Dessau e. V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Förderung der Wissenschaft und der öffentlichen Gesundheitspflege. Durch das "Tumorzentrum Anhalt am Städtischen Klinikum Dessau e. V." soll in den Jahren eine gleichmäßige Verbesserung der Versorgung Krebskranker erreicht werden. Insbesondere ergeben sich hieraus folgende Aufgaben: - Koordination der nationalen und internationalen Zusammenarbeit mit dem Ziel des schnellen Austausches von Forschungsergebnissen, Therapiestudien und Wissenschaftlern - Koordination der hochqualifizierten interdisziplinären Zusammenarbeit in Diagnostik und Therapie maligner Erkrankungen mit dem Ziel der lückenlosen Betreuung der Tumorkranken - Gewährleistung des Informationsaustausches zwischen den Ärzten durch Organisation onkologischer Konferenzen, Konzilien, telefonischer Konsiliardienste und anderer Formen der Zusammenarbeit - Erarbeitung standardisierter Diagnostik- und Therapieempfehlungen - Unterstützung der Entwicklung leistungsfähiger Konzepte und Verfahren für die Nachsorge und Rehabilitation von Tumorpatienten - Führen eines Tumorregisters unter Berücksichtigung des gesetzlichen Datenschutzes - Beratung von Behörden und Ärzten zu Fragen der Personal-, Sachmittel- und Investitionsausstattung soweit diese für die Verbesserung der onkologischen Betreuung und Forschung von Bedeutung sind - Unterstützung der Aus- und Fortbildung der in den verschiedenen Fachdisziplinen onkologisch tätigen Ärzte einschließlich der Durchführung medizinisch-onkologischer Veranstaltungen in enger Zusammenarbeit mit den ärztlichen Fachverbänden und anderen zuständigen Organisationen - Entwicklung und Organisation der Laienaufklärung auf allen Gebieten der Krebsforschung und Krebsbekämpfung und der Motivation der Bevölkerung zur Krebsvorsorge und Frühdiagnostik. 2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die notwendigen Mittel werden durch freiwillige Beiträge und Stiftungen aufgebracht.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 3 Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr
1. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Dessau.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Tumorzentrums sind:
- Ordentliche Mitglieder
- Fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder
2. Ordentliche Mitglieder können werden:
- Vertreter onkologisch profilierter Kliniken und Abteilungen des Städtischen Klinikums Dessau
- Vertreter onkologisch orientierter Krankenhäuser in der Region Anhalt und den angrenzenden Gebieten
- Kassenärztliche Vereinigung und die Ärztekammer Sachsen-Anhalt
- Onkologisch tätige Ärzte
3. Fördernde Mitglieder können werden:
- Einzelfirmen, Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die den Zweck des Vereins zu fördern bereit sind.
4. Ehrenmitglieder können werden:
- Persönlichkeiten der Wissenschaft, Wirtschaft, des öffentlichen Lebens und des Vereins selbst, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird erworben aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Eine etwaige Ablehnung ist nicht zu begründen.
2. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zugang der Ablehnung die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden, deren Entscheidung endgültig ist.
3. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
§ 6 Rechte der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
2. Ehrenmitglieder besitzen das gleiche Stimmrecht wie ordentliche Mitglieder.
3. Die Mitglieder erhalten etwaige Berichte und Veröffentlichungen des Vereins kostenlos.
§ 7 Beiträge, Mittelbeschaffung und Vermögensansammlung
1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Weitere Mittel werden als Zuwendungen öffentlicher und privater Förderer beschafft, die an der Realisierung der Ziele des Tumorzentrums interessiert sind.
3. Das Tumorzentrum ist berechtigt, Rücklagen nach § 58 Nr. 6 und 7a der Abgabenordnung zu bilden.
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
- Durch schriftliche Austrittserklärung, die unter Einhaltung von vier Wochen zum Ende des Geschäftsjahres zulässig ist.
- Durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt hat. Für einen derartigen Beschluss, der schriftlich zu begründen ist, ist Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Wenn ein Mitglied trotz jährlicher Zahlungsaufforderung mir drei fortlaufenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Das Ausscheiden wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgestellt.
- Durch Tod.
2. Die finanziellen Verpflichtungen des ausgeschlossenen Mitgliedes enden mit dem laufenden Geschäftsjahr. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu.
§ 9 Organe des Tumorzentrums
Die Organe des Tumorzentrums sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Gesamtvorstand
- der Geschäftsführende Vorstand. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes sind ehrenamtlich tätig.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder berechtigt. Die ordentlichen Mitglieder sollen nicht nur durch ihre Organe, sondern auch durch: - die onkologisch erfahrenen Ärzte des Städtischen Klinikums Dessau, die die Funktion eines Abteilungsvorstandes bekleiden,
- die leitenden Krankenhausärzte,
- durch Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung und der Ärztekammer, die die Qualifikation eines Arztes haben, vertreten sein.
2. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal im Jahr statt. Sie werden vom Vorsitzenden einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung.
3. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder hat der Vorsitzende unter Beachtung der Einladungsfrist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Er hat jeweils zu Beginn über die Arbeit des Gesamtvorstandes zu berichten.
5. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich.
6. Ein bei der Beschlussfassung überstimmtes Mitglied kann verlangen, dass sein Votum in die Niederschrift aufgenommen wird.
7. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied erhält eine Ausfertigung. Die Niederschrift ist spätestens in der folgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen.
8. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn keines der Mitglieder innerhalb von 8 Wochen nach Zustellung des Beschlussvorschlages widerspricht. Der Vorstand stellt das Ergebnis der Beschlussfassung fest und teilt es den Mitgliedern unverzüglich mit. Das Ergebnis der schriftlichen Beschlussfassung ist in die Niederschrift der nächsten Mitgliederversammlung aufzunehmen.
9. Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Genehmigung des Berichtes des abgelaufenen Wirtschaftsjahres
- Genehmigung der Jahresrechnung des abgelaufenen Wirtschaftsjahres
- Entgegennahme der Berichte der Arbeitsgruppen
- Beratung und Beschlussfassung über den jährlichen Haushaltsplan und die Festsetzung besonderer Aufgaben.
- Entlastung des Vorstandes - Wahl der zu wählenden Mitglieder des Gesamtvorstandes
- Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes.
§ 11 Gesamtvorstand
1. Die Mitgliederversammlung wählt folgende Mitglieder des Gesamtvorstandes:
- einen onkologischen Chirurgen
- einen medizinischen Onkologen
- einen Strahlentherapeuten
- einen Tumorpathologen
- einen Vertreter der onkologischen Forschung
- einen Vertreter für Dokumentation und Statistik.
Dem Gesamtvorstand des Tumorzentrums gehören kraft ihrer Funktion an:
- der Ärztliche Direktor des Städtischen Klinikums Dessau
- der Verwaltungsdirektor des Städtischen Klinikums Dessau
- ein Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt
- ein Vertreter der Ärztekammer Sachsen-Anhalt.
Weitere Gesamtvorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Es ist anzustreben, dass alle Einrichtungen des Städtischen Klinikums, die an der onkologischen Schwerpunktbehandlung beteiligt sind, durch ein Mitglied im Gesamtvorstand vertreten sind. Der Geschäftsführende Vorstand hat das Recht, weitere Persönlichkeiten - auch anderer Disziplinen - in den Gesamtvorstand zu kooptieren.
2. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens 5 Mitglieder und davon mindestens vier der gewählten Vertreter anwesend sind. 3. Die Amtszeit des Gesamtvorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
4. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann der Geschäftsführende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Stellvertreter bestellen.
5. Der Gesamtvorstand ist einzuberufen, wenn mindestens 30 % seiner Mitglieder dies verlangen.
6. Der Gesamtvorstand hat das Recht, weitere Persönlichkeiten zu kooptieren.
7. Vorgeschrieben ist die Kooptierung eines leitenden Arztes der kooperierenden Krankenhäuser.
8. Vorgeschrieben ist die Kooptierung eines Vertreters der Krankenkassen.
9. Aufgaben des Gesamtvorstandes sind:
- Planung der wissenschaftlichen und praktischen Arbeit des Tumorzentrums
- Aufstellung des Haushaltsplanes für die Geschäftsstelle
- Beschluss über die Mittelvergabe
- Beschluss über die Anerkennung von Arbeitsgruppen.
§12 Geschäftsführender Vorstand
1. Der Geschäftsführende Vorstand wird von den Mitgliedern auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Amtsdauer beginnt mit der Wahl. Falls im letzten Quartal der Amtszeit keine Mitgliederversammlung stattfindet, verlängert sich die Amtsdauer bis zur Neu- bzw. Wiederwahl des Gesamtvorstandes in der ersten nach Ablauf der Vierteljahresfrist stattfindenden Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 13 Zusammensetzung Geschäftsführender Vorstand
1. Der Geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer.
2. Der Geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
§ 14 Vertretung
1. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jeder der Genannten hat Alleinvertretungsrecht; bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 3000,-- DM ist die Zustimmung des Geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.
2. Im Innenverhältnis bestimmt der Vorsitzende unter den in Abs. 1 genannten Vorstandsmitgliedern denjenigen, der ihn vertritt. Unterbleibt diese Bestimmung, obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins dem Lebensälteren dieser Vorstandsmitglieder.
§ 15 Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes
1. Soweit Gesetze oder Satzung nicht anders bestimmen, obliegt dem Geschäftsführenden Vorstand die Leitung des Vereins, insbesondere die Entscheidung über die Verteilung der Mittel.
2. Der Geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse in nichtöffentlichen Sitzungen. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, sich in der Vorstandssitzung durch ein anderes, schriftlich bevollmächtigtes Vorstandsmitglied vertreten zu lassen, jedoch kann ein Mitglied nur jeweils ein anderes Mitglied vertreten. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsvorsitzenden. Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, anwesend oder vertreten sind.
3. Die Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes werden durch den Vorsitzenden schriftlich einberufen. Zwischen der Absendung der Einladung und dem Tage der Sitzung muss eine Frist von mindestens 10 Tagen liegen.
4. Dem Geschäftsführenden Vorstand obliegt die Einberufung und Leitung der Gesamtvorstands- und Mitgliederversammlung, die Ausführung ihrer Beschlüsse und die Verwaltung des Vermögens.
5. Der Geschäftsführende Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere die Aufgaben des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter festgelegt werden.
6. Der Geschäftsführende Vorstand erstellt den Jahresbericht.
7. Der Vorsitzende berichtet jährlich dem Dezernenten und dem Klinikumsvorstand.
§ 16 Kuratorium
1. Der Geschäftsführende Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit ein Kuratorium bestellen. Das Kuratorium berät und unterstützt den Geschäftsführenden Vorstand und den Gesamtvorstand bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 2. Über Vorsitz, Geschäftsordnung und Arbeitsweise des Kuratoriums beschließt der Geschäftsführende Vorstand.
§ 17 Arbeitsgruppen
1. Innerhalb der im Tumorzentrum vertretenen Kliniken, selbständigen Abteilungen und Institute werden interdisziplinäre Arbeitsgruppen gebildet, die besondere klinische und wissenschaftliche Aufgaben bei der Diagnostik und Therapie der einzelnen Tumorerkrankungen wahrnehmen. Aufgaben der Arbeitsgruppen sind:
- Entwurf von Diagnostik- und Therapieempfehlungen
- Organisation der Konsiliartätigkeit und der Fortbildung auf dem entsprechenden Gebiet
- Planung und Durchführung wissenschaftlicher Studien in Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Partnern.
2. Eine Arbeitsgruppe muss auf Antrag vom Gesamtvorstand berufen werden.
3. Jede Arbeitsgruppe benennt einen Arbeitsgruppenleiter, der der Mitgliederversammlung jährlich einen schriftlichen Arbeitsbericht vorlegt. Die Arbeitsgruppenleiter nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gesamtvorstandes teil.
§ 18 Rechnungsprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer von 2 Jahren Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen.
2. Die Rechnungsprüfer haben das Rechnungswesen des Tumorzentrums zu prüfen und das Ergebnis in einem Bericht niederzulegen, der bis spätestens zum 31. Mai eines jeden Jahres fertigzustellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.
Schlussbestimmungen Auflösung des Vereins
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung notwendig. Die Auflösung kann nur durch mehr als 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, das nach Beendigung der Liquidation noch vorhanden ist, an das Städtische Klinikum Dessau, das es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Dessau, den 27.09.1993
gez. G. Süßmilch
gez. Doz. Dr. med. habil. Hanson
gez. Dr. med. H. Tlusteck
gez. Dr. med. H. Seeber
gez. Dr. med. Pfeiffer
gez. Prof. Dr. med. habil. Göring
gez. Dr. med. habil. Ullrich
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 10.05.1995 geändert (§ 2 Abs. 4 und Schlussbestimmung Abs. 2) und ist mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft getreten.

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