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Vergabekammer gibt Städtischem Klinikum recht
Kein Verstoß gegen Vergabevorschriften
Das Städtische Klinikum Dessau konnte in einer am Montag vorab mündlich mitgeteilten Entscheidung der Vergabekammer einen Erfolg für sich verbuchen.
Die 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt hat in dem Streit um die ordnungsgemäße Anschaffung eines PET/CT-Gerätes festgestellt, dass das Klinikum nicht gegen vergaberechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachprüfungsantrag der klagenden Partei wurde wegen Unzulässigkeit abgewiesen. Die Firma Siemens hatte gerügt, dass zur Anschaffung des Gerätes eine öffentliche Bekanntmachung hätte erfolgen müssen.
Die Vergabekammer gibt hauptsächlich formale Gründe an, die zu dem für das Städtische Klinikum Dessau erfreulichen Beschluss führten. Danach hat die Antragstellerin den angeblichen Verstoß gegen rechtliche Vorschriften gegenüber dem Klinikum zu spät gerügt.
Aber auch im Falle einer inhaltlichen Prüfung, so die Kammer weiter, wäre man zum Ergebnis gekommen, dass kein Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften vorliegt. Das Klinikum habe zulässigerweise von einer Ausnahmevorschrift Gebrauch gemacht, wonach von einer öffentlichen Bekanntmachung der Ausschreibung unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden kann. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Gericht bejaht, da nur der Hersteller, der den Zuschlag erhielt, das Gerät auch in dieser technologisch hochkomplexen Form habe liefern können. Dies sei als Alleinstellungsmerkmal zu werten und habe das Klinikum insofern zu der Wahl eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige öffentliche Bekanntmachung berechtigt.



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